Steuern, Recht und Markt

NUZTWERT: Gesetzesänderung für Nichtresidente seit 1. Januar in Spanien wirksam

Muß ich denn nun wirklich meine S.L. auflösen ?

11.02.08

Die Gesetzesänderung für Nichtansässige ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Danach wird der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien für Nichtresidenten nun pauschal mit 18 Prozent besteuert. Viele glauben nun, dass es besser ist, die bisher zur Umgehung vielfältiger Steuern gegründete S.L. aufzulösen. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Denn wichtige praktische und steuerliche Vorteile der Immobilien S.L. bestehen weiterhin. Ausserdem bedeutet die Auflösung der S.L. erneute Extrakosten.

Der Rückbehalt bei Nichtansässigen ist auf drei Prozent herabgesetzt worden. Bei einer Immobilien S.L. ist der Rückbehalt nicht notwendig. Bei der S.L. entfällt auch weiterhin die Vermögensteuer. Denn Nichtresidenten haben ihren „Gewinn“ ansonsten auch bei Eigennutzung weiterhin zu versteuern. Diese Einkommens- und Vermögenssteuer kann bei großen Anwesen erheblich sein (bis zu 25 000 Euro im Jahr). Bei der S.L. fällt diese Steuer dagegen um ein vielfaches niedriger aus. Vor allem sind jedoch nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen bei dem Verkauf der Anteile der Immobilien S.L. die nichtresidenten Verkäufer in Spanien von der Gewinnsteuer befreit. Dies ist weiterhin ein sehr wichtiger steuerlicher Vorteil.

Die nichtresidenten Gesellschafter erhalten den Kaufpreis direkt und müssen ihn in Spanien nicht mehr versteuern. Die Käufer zahlen bei richtiger Aufteilung der Anteile (nicht mehr als 50 Prozent an eine Person) keine Grunderwerbsteuer. Neben den oben genannten Punkten bietet die Immobilien S.L. bei der Erbschaftsteuer weiterhin Gestaltungsmöglichkeiten vor dem Tode der Erblasser. Auch wenn der Immobilienkäufer aus verschiedenen Gründen nicht selbst im Grundbuch auftauchen möchte, ist eine spanische S.L. weiterhin notwendig. Denn sollte er über eine ausländische Gesellschaft kaufen, müsste er eine Strafsteuer zahlen. Es ist also nur in wenigen Fällen angezeigt, die S.L. aufzulösen und die Immobilie herauszunehmen. Sie sollten aber trotzdem die neue Situation mit Ihrem Steuerberater oder Anwalt des Vertrauens durchgehen, da jeder einzelne Fall einzeln zu betrachten ist.

http://www.vsspanien.de/_rgb/ratgeberFrameset.htm

Christian Gerboth

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