Besteuerung von gesetzlichen Renten zwischen Spanien und Deutschland

13.08.2018 - Philipp Dyckerhoff 

Das (auch schon nicht mehr ganz) neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien, das am 18.10.2012 in Kraft getreten ist, regelt im Artikel 17 die Besteuerung von Ruhegehältern und Renten.

 

Im Gegensatz zum alten DBA von 1968, in dem das Besteuerungsrecht von gesetzlichen Renten einzig und alleine beim Wohnsitzstaat (dort wo man seinen gewöhnlichen Aufenthalt und seine unbeschränkte Steuerpflicht hat) lag, behalten sich Deutschland und Spanien im aktuellen DBA vor, bis zu maximal 5% Steuern auf gesetzliche Renten zu verlangen – für gesetzliche Renten, die nach dem 31.12.2014 begonnen haben. Für gesetzliche Renten, die ab dem 1.1.2030 beginnen, kann das jeweils andere Land sogar bis zu maximal 10% Steuern einbehalten.

 

Diese im jeweils anderen Land gezahlte Steuer wird im Wohnsitzland auf die dort zu zahlende Steuer angerechnet – eine Doppelbesteuerung soll ja durch das DBA vermieden werden.

 

Auf die Anfrage des Autors an das für solche Auslandssteuerthemen zuständige Finanzamt Neubrandenburg im Laufe des Jahres 2015, wie denn diese neue Regel in der Praxis konkret umgesetzt werden sollte, hieß es damals, dass das noch nicht definiert sei und auch gar nicht feststehen würde, ob diese Kann-Regel tatsächlich umgesetzt würde.

 

Vor ein paar Wochen erhielt der Autor nun Kenntnis von einem Fall, in welchem das Finanzamt Neubrandenburg eine deutsche Rentnerin in Spanien mit Datum Juni 2018 anschrieb und ihr mitteilte, dass es beabsichtige, die Steuern auf ihre deutsche Rente in Deutschland (nach beschränkter Steuerpflicht) für die Jahre 2015, 2016 und 2017 nachzuerheben.

 

Es erfolgt noch der freundliche Hinweis, dass man – falls man seine deutsche Rente „schon“ beim Finanzamt im Wohnsitzstaat deklariert habe – man sich zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung an das zuständige Finanzamt des Wohnsitzstaates wenden solle! Wer Erfahrung mit spanischen Finanzämtern hat, kann einschätzen, wie aufwändig es sein dürfte, sich diese dann doppelt gezahlte Steuer zurückzuholen.

 

Traurig aber wahr: diese „neue“ Regelung zeigt einmal mehr, wie wenig sich anscheinend die verantwortlichen Gesetzgeber in den EU-Ländern dafür interessieren, das Leben der „echten“ Europäer zu vereinfachen. Stattdessen gibt es leider viele Beispiele, die genau das Gegenteil tun.

 

Philipp Dyckerhoff, pd@pecuniaconsult.com

 

Kommentare (1) :

Kommentar von Gabriele am 26.08.2018

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