HINTERGRUND: Ferienwohnungen müssen in einigen Teilen Spaniens behördlich gemeldet sein

11.03.2008 - Deike Werner 

Wer in Spanien auf einer der Inselgruppen (Kanaren und Balearen) sein eigenes Ferienhaus oder –wohnung weitervermietet, muss dies der hiesigen Tourismusbehörde und auch beim Steueramt anmelden.

Nur wenige wissen von diesen Sonderregelungen in den Gebieten. Wenn man das nicht tut, auch aus Unwissenheit nicht, würde dies ein “Schwarzvermieten” sein. Besonders Immobilieneigentümer, die ihr Objekt als Feriendomizil in Internetbörsen anbieten, seien gewarnt; jedoch mehr vor deutschen Anwälten, die damit zusätzliches Geld verdienen wollen. 

Oftmals sieht das Procedere so aus: Der Vermieter wird von Anwälten angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, dass er wettbewerbswidrig gehandelt hätte, Unterlassungserklärung und circa 1 000 Euro Anwaltshonorar werden verlangt, ferner erfolgt die Drohung, Anzeige zu erstatten und das deutsche und das ausländische Steueramt zu informieren.

Schnell bekommt man den Eindruck, man wäre einem Schwerstverbrecher auf der Spur. Wer in so einem Fall involviert ist, sollte prüfen, ob nicht etwa der Anwalt eine Firma benennt, für die er sich “all die Mühe” macht und ferner, ob es dieses Unternehmen auch wirklich gibt. So soll es tatsächlich Fälle geben, bei denen fiktive Firmen für Kanzleien als Auftraggeber fungierten. In solchen Fällen bewegen sich nun die Anwälte auf illegalem Terrain.

Bei diesen Fällen kann kein Pauschalurteil abgegeben werden, jedoch wurde gegen einige Anwälte Strafanzeige erstattet, die von solchen fiktiven Firmen in der Vergangenheit Gebrauch gemacht haben. Dennoch empfehlen wir, die notwendigen behördlichen Anmeldungen vorzunehmen, um der Fremdenverkehrswirtschaft zu helfen und nicht dubiosen Anwälten.

Quelle: Steuber, Werner: Asociación de propietarios extranjeros en España

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