HINTERGRUND: Spanische Krisen-Maßnahmen

12.12.2008 - Rechtsanwältin Mónica Regaño Aguirre 

Mit der Verabschiedung des vierten Maßnahmenpakets gegen die Wirtschaftskrise hat die spanische Regierung unter Ministerpräsident Zapatero als wichtigste Maßnahme einen zweijährigen Zahlungsaufschub der Hälfte der Hypothekenraten für Arbeitslose und in finanzielle Schwierigkeiten geratene Selbstständige sowie Witwen und Rentner beschlossen. Diese Möglichkeit soll ab dem 1. Januar 2009 in Anspruch genommen werden können und könnte nach ersten Schätzungen zirka 500 000 spanische Haushalte betreffen. Die Verabschiedung und genaue Ausgestaltung des Maßnahmenpaketes in Gesetzesform steht bislang allerdings noch aus, wird aber noch vor Ende des Jahres erwartet.

Von dieser Maßnahme sollen Hypothekenschuldner Gebrauch machen können, (i) deren Kredit einen Betrag von 170 000 Euro nicht übersteigt, (ii) die ihre Hypothek vor dem 1. September 2008 bestellt hatten und (iii) die sich nicht vor Inkrafttreten der Maßnahme schon im Zahlungsverzug befanden. Die Stundung kann maximal 500 Euro monatlich betragen und wird sich voraussichtlich nur auf den Tilgungsanteil der Quote, der während der Stundung auch zu verzinsen sein wird, beziehen. Die ausgesetzten Zahlungen sind spätestens ab dem 1. Januar 2011 zurückzuzahlen und werden voraussichtlich anteilig auf alle bis zur Rückzahlung des Kredits verbleibenden Raten, bei einer Maximalgrenze von zehn Jahren, verteilt.

Für den Fall, dass die Familien den gestundeten Anteil später nicht leisten können, wird der Staat, so der derzeitige Bearbeitungsstand des Gesetzes, für diese Beträge voraussichtlich über das offizielle Kreditinstitut (“Instituto de Crédito Oficial“ – kurz: ICO) als Bürge auftreten. Überhaupt erfolgt die gesetzliche Umsetzung dieser Maßnahme über das ICO, welches seitens des Wirtschaftsministeriums die Anweisung erhalten hat, mit den Kreditanstalten die genauen Finanzierungsbedingungen und Garantien auszuhandeln.

Eine weitere Maßnahme besteht darin, die Fälligkeit der grundsätzlich auf eine Laufzeit von vier Jahren beschränkten, steuerbegünstigten Wohnungskauf-Sparverträge (sogenannte “cuenta ahorro-vivienda”) bis maximal zum 31. Dezember 2010 zu verlängern, so dass der Steuervorteil nicht verloren geht, wenn die Erstwohnung „krisenbedingt“ nicht bei Ablauf der vierjährigen Frist gekauft werden kann. Diese Verlängerung kann allerdings nicht dazu genutzt werden, weiterhin steuergünstig Beträge einzuzahlen, das heißt der steuerliche Abzug basiert lediglich auf den innerhalb des ursprünglichen Vierjahreszeitraum getätigten Einzahlungen des Sparers. Die Verlängerung begünstigt auch nur diejenigen Steuerzahler mit Sparverträgen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2010 enden.

Schließlich hat die Regierung noch eine dritte Maßnahme beschlossen: Die Reinvestitionsfrist im Falle des Verkaufes der in Spanien steuerbegünstigten Erstwohnung wird von zwei auf maximal fünf Jahre verlängert.

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