Immer wieder ein Thema: Unbeschränkte Steuerpflicht und beschränkte Steuerpflicht

04.02.2016 - Philipp Dyckerhoff 

Normalerweise ist man dort unbeschränkt steuerpflichtig, wo man seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Lebensmittelpunkt hat. Unbeschränkte Steuerpflicht heißt, dass man sein so genanntes Welteinkommen versteuern muss, also Arbeitseinkommen, Kapitalerträge, Mieten, etc., ganz gleich, wo auf der Welt es generiert wird.

 

Bestimmte Einkunftsarten können auch in dem Land, in dem sie entstehen, der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Das gilt zum Beispiel für Mieteinnahmen oder auch Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb. Weitere Details zu Einkünften, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, findet man hier. Solche Einnahmen müssen dann in diesem Land gemäß beschränkter Steuerpflicht versteuert werden. Trotzdem müssen diese Einnahmen auch in der Steuererklärung des Landes, in dem man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit unbeschränkt steuerpflichtig ist, deklariert werden. Wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den beiden betroffenen Ländern gibt, dann werden die Steuern, die aufgrund der beschränkten Steuerpflicht angefallen sind, in dem anderen Land bei der Berechnung der Steuer nach unbeschränkter Steuerpflicht angerechnet, eine Doppelbesteuerung wird also vermieden. Ein solches DBA besteht zwischen Spanien und Deutschland (sowie zwischen den meisten Länderpaaren).

 

Viele Deutsche in Spanien, die Immobilien in Deutschland besitzen und dort Miteinnahmen erwirtschaften deklarieren zwar ihre Mieteinnahmen in Deutschland entsprechend der beschränkten Steuerpflicht, geben diese Einnahmen aber nicht in ihrer spanischen Steuererklärung an, was nicht korrekt ist. Bisher hat das meist niemand bemerkt, aber durch die weiterhin zunehmende Transparenz innerhalb der EU wird es wahrscheinlicher, dass das in Zukunft vom spanischen Finanzamt bemerkt werden wird. In diesem Zusammenhang auch nochmals der Hinweis, dass Immobilien in Deutschland (bzw. im Ausland) von in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtigen auch nach dem modelo 720 als Auslandsvermögen gesondert deklariert werden müssen. Ansonsten drohen empfindliche Strafen.

 

Die beschränkte Steuerpflicht bedeutet in Deutschland sehr ungünstige Steuersätze. Die Steuer wird nach Steuerklasse I erhoben und der Grundfreibetrag ist nicht nutzbar. Dieser beträgt bei unbeschränkter Steuerpflicht derzeit 8.652 Euro für Alleinstehende (das Doppelte für Ehepaare). Es werden also bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland ab dem ersten Euro Steuern erhoben. In Spanien gilt bei beschränkter Steuerpflicht ein Pauschalsteuersatz von 24%.

 

Das deutsche Einkommensteuergesetz erlaubt für den Fall, dass jemand, der seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland sondern in einem EU-Land hat, und dessen Einkünfte nach beschränkter Steuerpflicht (s.o.) in Deutschland in einem Kalenderjahr mindestens 90% seines Welteinkommens betragen (oder bei dem die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen),  die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragen kann.  Weitere Infos dazu hier, siehe Absatz 3). Für diese Fälle ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig, auf dessen Webseite man dazu weitere Informationen findet.

 

Man sollte allerdings immer prüfen, ob das Besteuerungsrecht für gewisse Einkunftsarten aufgrund des DBA nicht bei Spanien liegt. Das gilt z.B. für Renten aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und auch für deutsche Betriebsrenten. Irreführend ist dabei, dass auf der Webseite des Finanzamtes Neubrandenburg explizit von „beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern“ gesprochen wird.  Hilfreich wäre hier der Hinweis, das jeweilige DBA zu prüfen. Sogar auf den Rentenbescheiden der DRV stand – zumindest früher – auch ein Hinweis auf diese Möglichkeit, ebenfalls ohne Hinweis darauf, dass immer das entsprechende DBA zu prüfen ist.

 

Positiver Nebeneffekt dieser Regelung ist, dass man bei erfolgreicher Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bei gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien dann auch nicht mehr die Pflicht hat, sein deutsches Vermögen – aus spanischer Sicht Auslandsvermögen – nach modelo 720 zu deklarieren.

 

Philipp Dyckerhoff, Pecunia Consult, pd@pecuniaconsult.com

Kommentare (2) :

Kommentar von Jürgen am 21.04.2019

Kommentar von Philipp am 24.04.2019

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