NUTZWERT: Die Kündigung

12.04.2007 - Martina Frank 

Jeder Arbeitnehmer in Spanien hat ein ordentliches und ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ordentlich kann ein Arbeitnehmer jederzeit und ohne Angabe von Gründen, aber unter Berücksichtigung der individuell oder tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, können Sie Ihren Anspruch auf noch ausstehende Vergütungen verlieren.Liegen bestimmte gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Gründe vor, kann der Arbeitnehmer außerordentlich kündigen. Sie sollten in diesem Fall den Rat eines Anwalts einholen, um die notwendigen Verfahrensschritte einzuhalten, u.U. sind auch gerichtliche Verfahren für eine außerordentliche Kündigung notwendig. Die vom Arbeitgeber zu bezahlende Abfindung liegt im Fall einer außerordentlichen Kündigung bei 20 – 45 Tagesverdiensten pro Jahr Firmenzugehörigkeit.Für die ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers muß ein Grund vorliegen, der entweder persönlich oder betriebsbedingt sein kann. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen, es muß eine Abfindung von mindestens 20 Tagesverdiensten pro Jahr Firmenzugehörigkeit (höchstens 12 Monatsgehälter) angeboten werden und es muß eine Kündigungsfrist von 30 Tagen eingehalten werden. In diesen 30 Tagen ist der Arbeitnehmer wöchentlich für sechs Stunden freizustellen, um sich eine neue Arbeit zu suchen.Die außerordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers ist bei gesetzlich festgelegten schweren und schuldhaften Verstößen seitens des Arbeitnehmers möglich. Einer außerordentlichen Kündigung müssen mehrere Abmahnungen vorausgehen, die Kündigung ist schriftlich und unter Angabe des Verstoßes sowie innerhalb von 60 Tagen nach Kenntnis des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers auszusprechen.

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