Aktuell: Nachforderungen trotz Steueramnestie 2012?

14.12.2016 - Tobias Schönfeld 

Am 30. November ist es vier Jahre her, dass spanische Steuerschuldner mit der sog. declaración especial tributaria (modelo 750) einfaches Schwarzgeld so deklarieren konnten, dass Hacienda hierfür weder Sanktionen festsetzen noch weitere Steuern nacherheben (technisch: sie als ungerechtfertigtes Vermögen iSv Art. 39 LIRPF behandeln) durfte.

 

Einzige Voraussetzung war damals, pauschal 10% Steuern auf das so deklarierte Vermögen zu zahlen.

 

Warum ist in der spanischen Presse dann nunmehr davon zu lesen, dass die Betroffenen im Durchschnitt nur 3% Steuern (statt 10%) auf das so deklarierte Schwarzgeld gezahlt haben und dass die Parteien PP und Ciudadanos im Parlament einem Antrag zugestimmt hätten, die fehlenden 7% noch nacherheben zu wollen?

 

Die Antwort hängt damit zusammen, wie man seinerzeit den Teil des Schwarzgeldes behandelte, hinsichtlich welchem die Einkommenssteuer (IRPF) bereits damals schon verjährt war.  Der Gesetzgeber hatte diese Frage nicht ausdrücklich geregelt, sie war also vom Rechtsanwender zu interpretieren.  Die günstigste Interpretation war, zu sagen, der verjährte Schwarzgeldteil sei zwar zu deklarieren, aber die genannten 10% sind nur auf den noch nicht verjährten Teil zu zahlen, also praktisch nur auf das Schwarzgeld der letzten vier Jahre. Somit verband der Steuerschuldner das Beste aus zwei Welten, Regulierung und Verjährung .

 

Diese Interpretation will der Gesetzgeber nunmehr offenbar nicht gelten lassen.

 

Allerdings befand man sich mit der genannten Interpretation seinerzeit in bester Gesellschaft, denn nicht irgendwelche windigen Steuerberater hatten sie sich ausgedacht, sondern die spanische Finanzverwaltung (DGT) höchstselbst hatte sie so veröffentlich (vgl. Primer Informe DGT, Frage 4).

 

Mit viel gutem Willen könnte man dem Gesetzgeber noch zugute halten, er sei an diese Interpretation nicht gebunden, da die DGT, formell ein Teil der Exekutive, letztlich auch nur ein Rechtsanwender ist. Das letzte Wort haben immer die Gerichte.

 

Selbst dann dürfte aber auch der Gesetzgeber an die Verjährung gebunden sein, die nunmehr am 30. November eingetreten ist. Zwar hat das Finanzamt noch im November in aller Eile Schreiben an alle versendet, die das modelo 750 abgegeben hatten. Allerdings handelte es sich wohl um Posteinwurfschreiben, die zum Nachweis einer zweifelsfreien Zustellung nicht geeignet sind. Vorsorglich ist daher zu empfehlen, den Erhalt der genannten Schreiben im Zweifel zu bestreiten.

 

Im Ergebnis sollte die Nachricht also grundsätzlich kein Grund sein, schlecht zu schlafen. In den aller meisten Fällen dürften die mittels modelo 750 regulierten Einkommensteuerjahre seit dem 30.11.2016 verjährt sein.

 

Diejenigen allerdings, bei denen Steuerüberprüfungen der betreffenden Jahre bereits vor dem 30. November eingeleitet waren, könnten sich noch einmal genauer mit der obenstehenden Frage auseinanderzusetzen haben.

 

Autor: Tobias Schönfeld, info@kanzleischoenfeld.com

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