HINTERGRUND: Das Risiko einer steuerlichen Betriebsstätte bei Versetzung ins Ausland

12.03.2014 - Dr. Javier Valls (LL.M.), Javier Valls Abogados 

Seit einigen Jahren ist es immer häufiger der Fall, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten ins Ausland verlegen. Das folgende Beispiel eines spanischen Ingenieurs und Mitarbeiter eines spanischen Unternehmens, der im Rahmen eines Projektes in Deutschland für ein deutsches Chemieunternehmen zu arbeiten beginnt, soll einen kleinen Einblick in das Thema geben.

Im hier vorliegenden Fall arbeitet der Ingenieur von Montag bis Donnerstag am Sitz des deutschen Unternehmens und am Freitag fliegt er bis Sonntag zurück nach Barcelona, wo seine Familie wohnt. Für das Unternehmen entsteht aufgrund der Art der Tätigkeit des Mitarbeiters eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland. Dieses Konzept ist eine steuerrechtliche Erfindung, die lediglich bezweckt, dem Staat, in dem eine wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird, Steuerhoheit über die aus dieser Tätigkeit erwirtschafteten Gewinne zu erlangen, auch wenn das Unternehmen eigentlich seinen Sitz in einem anderen Staat hat. Gemäss Art. 5Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Spanien-Deutschland wird eine Betriebsstätte als „feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird” definiert. Hieraus folgt, dass die deutsche Finanzverwaltung die Gewinne des spanischen Unternehmens, die durch die Tätigkeit des in Deutschland tätigen Mitarbeiters entstehen, besteuert (Art. 7.1 DBA Spanien-Deutschland). Insofern muss das spanische Unternehmen zwei Buchhaltungen führen, d.h. eine für die wirtschaftlichen Aktivitäten in Spanien sowie für alle weiteren im Ausland ohne Betriebsstätte und eine zweite für die Tätigkeiten in Deutschland, da aufgrund der Theorie der Betriebsstätte das Ergebnis dieser Tätigkeit in Deutschland besteuert wird.

Wie man annehmen kann, wird die deutsche Finanzverwaltung mit allen Mitteln versuchen, das Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland anzunehmen, während der spanische Unternehmer genau das Gegenteil zu erreichen versucht. Unabhängig davon ist die Frage in welchem der beiden Staaten der Ingenieur als unbeschränkt steuerpflichtig gilt. Eine genaue Prüfung hinsichtlich der Regelungen in Bezug auf die Einkommenssteuer der beiden Länder in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen, ist unbedingt erforderlich.

Zum Schluss noch ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit: Eine Buchhalterin einer Anwaltskanzlei aus Deutschland zieht für einige Jahre nach Barcelona, um mit ihrem Freund, der hier arbeitet zusammen zu leben. Sie arbeitet von Barcelona aus weiter für die deutsche Kanzlei. Alle 14 Tage fliegt sie zu Besprechungen mit Kollegen nach Deutschland. Obwohl die Mitarbeiterin regelmäßig in Spanien wohnt und arbeitet, impliziert ihre Tätigkeit kein Vorliegen einer Betriebsstätte, da sie keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit im spanischen Markt zugunsten ihres Arbeitgebers ausübt. Der deutsche Arbeitgeber braucht in Spanien keine Lohnsteuer abzuführen; wohl aber muss sie jedes Jahr ihre Einkommensteuererklärung als unbeschränkt steuerpflichtige Person in Spanien abgeben und ihr Gehalt aus Deutschland angeben, wobei auf die Steuer eventuell in Deutschland gezahlte Steuern anzurechnen sind.

Die Frage nach dem Vorliegen einer Betriebsstätte ist sehr komplex und jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterziehen, was letztlich zu einem höheren Ermessensspielraum für die Finanzverwaltung führt. Mithin ist eine eingehende vorherige Planung von Auslandsaktivitäten unabdingbar.

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