NUTZWERT: Erbschaft für Deutsche in Spanien (Teil 2)

03.05.2010 - Tobias Schönfeld, Philipp Dyckerhoff 

In Teil 1 dieser Reihe, im Dezember 2009, haben wir den Fall behandelt, dass in Spanien lebende Deutsche Vermögen in Deutschland erben.

Nun geht es um spanisches Vermögen, wenn Erblasser und Erbe weiterhin in Deutschland leben. Der klassische Fall ist die Ferienimmobilie in Spanien.

Wer in typischen Ferienregionen wie den Balearen hofft, in den Genuss der dortigen lokalen, reduzierten Erbschaftssteuer zu kommen, wird bitter enttäuscht. Das gilt genauso für Katalonien, wo auch eine erhebliche Reduzierung der Erbschaftssteuer geplant ist – aber eben nicht für alle.

Denn nach dem spanischen Erbschaftssteuergesetz (LISD) gelten eben die staatlichen (nationalen) Erbschaftssteuertarife und nicht die autonomen (je nach autonomía stark reduzierten) Steuertarife, wenn der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz nicht in Spanien hat.

Das spanische, staatliche Erbschaftssteuerrecht selbst sieht keinerlei Vergünstigungen in der vorliegenden Konstellation vor und schlägt mit einem vernachlässigbar geringen Freibetrag von circa 16.000 Euro und einem Steuersatz bis zu 34 Prozent voll zu.

Bei weitsichtiger Planung sind steuersparende Gestaltungen bei der Vermögensübertragung möglich. Sie variieren von Fall zu Fall jedoch so sehr, dass sich eine im vorliegenden Rahmen nützliche, allgemeine Aussage nicht machen lässt. Sattdessen werden wir auf diesem Portal in den folgenden Wochen verschiedene konkrete Fallbeispiele vorstellen.

Nun kommt aber auch noch der deutsche Fiskus ins Spiel: in Deutschland unterliegt auch die spanische Immobilie, wie die gesamte Erbschaft, selbstverständlich der deutschen Erbschaftssteuer. Immerhin gibt es im deutschen Erbschaftssteuergesetz einen Doppelbesteuerungsabzug, der es im Standardfall erlaubt, die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer in Deutschland weitestgehend wieder abzuziehen. Im Umkehrschluss ist dies aber auch der Grund, warum sich mancher über in Spanien gesparte Steuern zu früh freut. Denn was die Erben in Spanien sparen, zahlen sie in Deutschland wieder drauf. Dennoch können sich Gestaltungen in Spanien in bestimmten Fällen doch lohnen. Etwa dann, wenn aufgrund der hohen Freibeträge in Deutschland ohnehin keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist. Dann darf sich der Erbe auch nach Abgabe seiner deutschen Steuererklärung noch über jeden in Spanien gesparten Cent freuen.

Im Ergebnis lässt sich jedoch auch aus der Regel zur Doppelbesteuerung keine für diesen Rahmen brauchbare Faustregel ableiten. Zu unterschiedlich sind die Auswirkungen der Gestaltungen in Spanien im Zusammenspiel der beiden Rechtsordnungen, zu wichtig ist das richtige Timing.

Jeder professionelle Rat sollte hier daher nicht nur langfristig (mitunter Jahrzehnte vor dem Erbfall) eingeholt werden, sondern immer auch das gesamte Vermögen (im In- und Ausland) berücksichtigen.

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