Automatischer Steuerdatenaustausch tritt in Kraft

14.03.2016 - F. Müller 

Am 1.1.16 tritt u.a. in Deutschland und Spanien die Richtlinie 2014/107/EU des EU-Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bzgl. der Verpflichtung zum automatischen Steuerdatenaustausch (AIA, engl. AEOI) in Kraft. Ziel dieser ist die Bekämpfung grenzüberschreitenden Steuerbetrugs und Steuerhinterziehung durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte.

 

2014 wurde auf der Jahrestagung des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke ein Globaler Reporting Standard AEOI (Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters) zum automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten ausgearbeitet, zum Zweck der Eindämmung der Steuerhinterziehung durch Unternehmen, natürliche und juristische Personen mithilfe von Auslandskonten.

 

Den 72 Mitgliedsstaaten soll durch Meldung von ausländischen Finanzkonten zwischen den Steuerbehörden eine effektive Besteuerung von im Ausland erzielten Einkünften ermöglicht werden.

 

Der AEOI besteht aus 4  im OECD-Dokument „Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten“ enthaltenen Elementen:
Regierungsabkommen:   Musterabkommen als Grundlage für zwischenstaatliche Verträge zur Vereinbarung des Standards gemeinsamer Meldestandard CRS  (Common Reporting Standard):  Festlegung  welche Stellen welche Informationen über welche Konten übermitteln müssen Anwendungskommentar: zwecks  einheitlicher Interpretation der AIA-Regelungen technische Anwendungsrichtlinien: zur Gewährleistung der  Datensicherheit und zuverlässiger,  kompatibler Übermittlung
Dieser  Standard ermöglicht die  systematische Datenübermittlung eines Steuerpflichtigen mit Vermögen/Einkünften in einem Staat an den Wohnsitzstaat unter Mitteilung von  Kontodaten durch die  Banken  an die nationalen Steuerbehörden, sowie den Informationsaustausch dieser mit den anderen beteiligten Ländern.

 

31.12.2015 ist Stichtag für die Identifikation von  Altbestandskonten, ab 1.1.2016 sind neu zu eröffnende Finanzkonten zu identifizieren.  Bis zum 31.12.2016 werden Altbestandskonten mit hohem Wert und bis Ende 2017 die restlichen identifiziert. In Deutschland erfolgt  bis Ende September 2017 der  erste automatische Informationsaustausch zwischen den Finanzinstituten mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).  Bis Ende September 2018 sind Altbestandskonten mit niedrigem Wert zu melden.

 

Am 9.10.14 wurde die genannte Richtlinie in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, da sich internationale Steuerdelikte zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt hätten. Nationale Steuereinnahmen würden durch nicht gemeldete Einkünfte erheblich geschmälert. Der Informationsaustausch müsse als künftiger Standard in Steuerfragen gefördert werden.

 

Im Februar 2014 hatte die OECD die wichtigsten Eckpunkte des globalen Standards für den Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht, am 21.7.14 publizierte sie den gesamten globalen Standard, der von den Finanzministern und Zentralbankgouverneuren der G20 gebilligt wurde.

 

Begründung für die Änderungen ist, dass wegen der zunehmenden Investitionen in Finanzprodukte im Ausland die bestehenden Instrumente im Bereich der Besteuerung an Wirksamkeit bei der Bekämpfung von Steuerdelikten verloren hätten. Durch den Informationsaustausch im Binnenmarkt sänken die Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte. Dagegen könne der Abschluss paralleler, unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Art. 19 der Richtlinie 2011/16/EU zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich wären. Die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf Finanzinstitute verlagern oder in außerhalb der Richtlinie liegende Finanzprodukte investieren, sollten eingeschränkt werden.

 

Ebenso wurden keine leicht zu umgehenden Mindestbeträge in die Richtlinie aufgenommen. Die auszutauschenden Finanzdaten sollen die entsprechenden Einkünfte aus der Veräußerung von Finanzvermögen betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das Gegenstand einer Steuerhinterziehung ist.

 

Laut dem Rat steht diese Richtlinie im Einklang mit den anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere mit dem Schutz personenbezogener Daten. Da das Ziel der Richtlinie, die wirksame zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden neben dem reibungslosen Ablaufs des Binnenmarktes, wegen der erforderlichen Einheitlichkeit auf Unionsebene besser als durch die Mitgliedstaaten zu verwirklichen sei, könne die Union gem. dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EU-Vertrag) tätig werden. Zudem sei auch der in demselben Artikel genannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfüllt.   

 

Für die Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU kommt in Deutschland ab 1.1.16 das neue "Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)" zur Anwendung. Jegliche Finanzinstitute müssen dann Konto- und Depotinhaber mit ausländischer Steuerpflicht identifizieren und Informationen zu diesen dem BZSt übermitteln, das die Daten an den zuständigen Teilnehmerstaat weiterleitet.

 

Die Finanzinstitute sind nun verpflichtet, jährlich alle Konten/Depots zu prüfen, die auf eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland hindeuten. In Zweifelsfällen muss eine Selbstauskunft des Konto-/Depotinhabers eingeholt werden. Im Falle einer ausländischen Steuerpflicht, veranlassen die Banken jährlich eine Meldung an das BZSt.
In Spanien wurde am 30.1. 13 mit Orden HAP/72/2013 das Steuerformular “modelo 720” verabschiedet, mit welchem  Auslandsvermögen  zu erklären ist.  Ab dem 1.1.2014 müssen Steuerpflichtige, bzgl. der Vornahme von Geschäften mit nicht Ansässigen oder bei Vorliegen von Forderungen ggü. Ausländern deren Wert 1 Million Euro übersteigt, der Bank von Spanien eine  ETE – Mitteilung  machen. Mit Real Decreto 1021/2015 vom 13.11.15 wurde die Verpflichtung zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit von Personen, die Inhaber von Bankkonten sind oder über diese Kontrolle ausüben, festgelegt.

 

Durch den Datenaustausch zwischen den europäischen Finanzbehörden ist das Bankgeheimnis in der bisherigen Form aufgehoben. Damit laufen nun die Fristen strafbefreiende Selbstanzeigen zu erstatten, denn bei Entdecken des Steuerdelikts durch eine Finanzbehörde, ist eine Strafbefreiung unmöglich und wird damit grds. mit dem Informationsaustausch verwirkt sei.

 
©2016  Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht www.abogadomueller.de

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