NEWS: Erleichterungen bei der außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern

06.03.2008 - Sönke Lund Rechtsanwalt/Abogado, Barcelona 

Der spanische Ministerrat hat am 15. Februar 2008 ein Real Decreto verabschiedet, das die Schiedsverfahren im Verbraucherschutz regelt. Die wichtigsten Regelungen betreffen die Möglichkeit, Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern mit einem Streitwert unter 300 Euro von einem Schiedsrichter zu entscheiden, verschiedene Verfahren gegen ein Unternehmen zusammenzulegen, die Schaffung eines kollektiven Schiedsverfahrens, die Regulierung der elektronischen Bearbeitung und die Mediation.

Damit wird das freiwillige System der außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Lieferanten seit seiner Schaffung im Jahr 1993 zum ersten Mal geändert, deren Hauptmerkmale die Unentgeltlichkeit, die einfache Bearbeitung und die Schnelligkeit der Entscheidung - des Schiedsspruches, der für die Parteien binden ist - sind.

In Spanien werden jährlich 60 000 Anträge auf Schiedsgerichtsverfahren in Verbraucherangelegenheiten gestellt. Diese Zahl beinhaltet die Anträge, die bei allen Schiedsstellen (Juntas Arbitrales) des Verbraucherschutzes eingehen (Gemeinden, Zweckverbände, Provinzen, Autonomien und Zentralstaat), die Anlaufstellen im Verbraucherschutz auf den verschiedenen Ebenen sind und Dienste in technischer Hinsicht, sowie in Verwaltung und Sekretariat sowohl für die Schiedsrichter als auch für die Parteien leisten. Über die innovativen Aspekte hinaus führt die Norm die Änderungen ein, die sich in Anbetracht der Rechtsicherheit und der Homogenität als notwendige Voraussetzungen darstellten, um das Vertrauen der Unternehmen bzw. Dienstleister und der Verbraucher in das System zu verstärken.

Das Schiedsgericht, das über die von den Verbrauchern gegen die Lieferanten eingeleiteten Verfahren entscheidet, setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen zwei aus Verbraucherschutz- bzw. Unternehmerorganisationen gestellt werden, während der dritte, der zugleich den Vorsitz bekleidet, von der Verwaltung aus den eigenen Reihen ihrer Beamten vorgeschlagen wird. Die neue Regelung sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass nur ein Schiedsrichter über die Sache entscheidet, sofern dieses von den Beteiligten beantragt oder vom Vorsitzenden der Schiedsstelle beschlossen wird, der Streitwert unter 300 Euro liegt und es der Komplexität der Angelegenheit gerecht wird.

Des Weiteren kann der Vorsitzende der Schiedsstelle entscheiden, dass mehrere Anträge mit gleichem Gegenstand gegen ein Unternehmen zusammengelegt werden, damit darüber in einem Verfahren entschieden wird. Eine weitere Neuigkeit stellt das “Kollektiv-Schiedsverfahren” dar, durch das in einem Verfahren über Streitigkeiten entschieden werden kann, wenn aufgrund der gleichen Ursache ein Unternehmer oder Dienstleister Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt hat und davon ein bestimmter oder bestimmbarer Personenkreis betroffen sein könnte.

Das Real Decreto führt schließlich das elektronische Schiedsverfahren ein, in dem alle Handlungen, u.a. Zustellungen, auf elektronischem Wege vorgenommen werden können. Aber auch beim konventionellen Schiedsverfahren kann von elektronischen Mitteln Gebrauch im Rahmen der Anhörung bei Schriftsätzen oder im Rahmen der Videokonferenz gemacht werden.

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