NUTZWERT: Alle älteren deutschen Führerscheine werden ab dem 19.1.2015 in Spanien ungültig

12.11.2014 - Arena 

Knapp drei Monate bleiben noch all denjenigen Residenten in Spanien, die es bislang nicht geschafft haben, ihren alten deutschen Führerschein gegen einen spanischen zu tauschen bzw. nicht in Deutschland einen neuen beantragt haben.
Gemäss einer EU-Verordnung vom 19. Januar 2013 müssen alle deutschen Führerscheine, die vor eben diesem Datum unbefristet ausgestellt wurden, spätestens nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren bis zum 19.1.2015 umgetauscht werden.
Wir haben uns umgehört und fanden auf der Website der deutschen Botschaft einen entsprechenden Text, der sich umfangreich mit diesem Thema beschäftigt. Für weitere Fragen wendet man sich am besten an seinen Steuerberater, der schon im Vorfeld viel klären und den Gang zum Strassenverkehrsamt vereinfachen kann.

Hier das Merkblatt zum deutschen Führerschein in Spanien von den deutschen Vertretungen:
Allgemeines zu den deutschen Vorschriften:
Seit dem 19. Januar 2013 werden deutsche Führerscheine unabhängig von der  zugrundeliegenden Fahrerlaubnis nur noch mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Jahren ausgestellt  und sind danach zu erneuern. Die Befristung bezieht sich lediglich auf das  Führerscheindokument, nicht auf die Fahrerlaubnis und dient insbesondere der Aktualisierung  des Namens und des Lichtbildes.
Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind weiterhin gültig, sind  allerdings bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen.
Alle Daten der neu erteilten bzw. umgeschriebenen Fahrerlaubnisse werden im zentralen  Fahrerlaubnisregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg gespeichert.
Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde  sowie auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes www.kba.de.

Anerkennung, Umschreibung und Geltungsdauer deutscher Führerscheine in Spanien:
Gültige deutsche Führerscheine werden gemäss EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG  („Directiva 91/439/CEE“) in allen EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich anerkannt.  Ausnahmen gelten für Führerscheine, deren Inhaber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben, sowie für die nationalen Klassen M, L, S und T, die in anderen Mitgliedstaaten nicht  anerkannt werden müssen. Außerdem kann die Gültigkeit bzw. Registrierung abgelehnt  werden, wenn gegen den Führerscheininhaber zum Beispiel eine Entziehung oder Aufhebung  der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde.
Um eine Besserstellung von EU-Ausländern gegenüber spanischen Staatsangehörigen zu  vermeiden, unterliegen nach Wohnsitznahme in Spanien auch EU-Führerscheine in Bezug auf  Gültigkeisdauer, Eignungstest und Punktesystem den spanischen Rechtsvorschriften  (Reglamento General de Conductores - Real Decreto 818/2009, Artikel 15).  Dies bedeutet, dass deutsche Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ohne befristete  Gültigkeitsdauer ausgestellt wurden, innerhalb von 2 Jahren bei den zuständigen  spanischen Straßenverkehrsbehörden (Jefatura de Tráfico) registriert werden müssen und nach Ablauf der gesetzlichen spanischen Gültigkeitsdauer zu erneuern sind.

Die gesetzliche spanische Gültigkeitsdauer für Führerscheine beträgt:
Fahrerlaubnisklassen BTP, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E (LKW und Busse)
- Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - 5 Jahre
- Ab Vollendung des 65. Lebensjahres - 3 Jahre
Alle anderen Fahrerlaubnisklassen ( inbesondere Pkw und Motorräder)
- Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - 10 Jahre
- Ab Vollendung des 65. Lebensjahres - 5 Jahre
Deutsche Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 mit einer befristeten Gültigkeitsdauer  ausgestellt wurden, müssen nicht bei den zuständigen spanischen Straßenverkehrsbehörden  registriert werden, unterliegen aber ebenfalls der gesetzlichen spanischen Gültigkeitsdauer  und müssen nach Ablauf dieser erneuert werden.  Eine freiwillige Registrierung ist jedoch jederzeit möglich und wird von den deutschen  Auslandsvertretungen empfohlen, zumal die spanischen Behörden die Inhaber hier  registrierter ausländischer Führerscheine über den bevorstehenden Ablauf der Gültigkeit  informieren und so Schwierigkeiten (zum Beispiel den Vorwurf des Fahrens ohne gültige  Fahrerlaubnis) vermieden werden können.
Von Amts wegen werden EU-Führerscheine von in Spanien lebenden EU-Residenten aus  Anlass eines Verkehrsverstoßes registriert, was gemäß dem spanischen Punktesystem mit  Abzug von Punkten verbunden ist.
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.dgt.es

Führerscheinverlust bzw. –umtausch
Sollten Sie in Spanien gemeldet sein, so können Sie bei der für Sie zuständigen spanischen  Straßenverkehrsbehörde die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen.
Bei bereits registrierten Führerscheinen werden die vorliegenden Daten übernommen und es  ist keine zusätzliche Bescheinigung seitens deutscher Behörden notwendig.
Bei nicht registrierten Führerscheinen benötigen Sie einen von der zuständigen deutschen  Straßenverkehrsbehörde ausgestellten Auszug aus dem Führerscheinregister.
Bei Führerscheinen, die ab dem 01. Januar 1999 ausgestellt wurden, kann auch beim  Kraftfahrtbundesamt in Flensburg ein Auszug aus dem zentralen Fahrerlaubnisregister beantragt werden.
Die erforderliche Übersetzung kann durch einen vereidigten Übersetzer Ihrer Wahl erfolgen.
Sollte die spanische Straßenverkehrsbehörde eine konsularische Bescheinigung verlangen, so  kann Ihnen diese von einer deutschen Auslandsvertretung unter Vorlage des Originalauszuges  gegen eine Gebühr von 25,-- € ausgestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.dgt.es oder unter www.mir.es

Sollten Sie noch in Deutschland gemeldet sein, so ist für die Beantragung eines neuen  Führerscheins die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Deutschland zuständig.
Ein Verzeichnis der deutschen Fahrerlaubnisbehörden finden Sie unter www.kba.de.
In begründeten Ausnahmefällen (in der Regel nur während touristischer Aufenthalte) ist es  möglich, den neuen Führerschein auf dem Postweg zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie  sich alle von Ihrer deutschen Fahrerlaubnisbehörde vorgesehenen Formulare sowie  Unterschriftenaufkleber zusenden lassen. Die Mitwirkung der deutschen Auslandsvertretungen  beschränkt sich auf die Beglaubigung Ihrer Unterschrift (Gebühr: 20,- €), ggf. Beglaubigung  von Fotokopien Ihrer Originalunterlagen (Gebühr: 10,- €, Fertigung Fotokopien 2,-- €) sowie  Aushändigung des neuen Führerscheins (Auslagen i.d.R. 4,-- €).

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland.
Sollten Sie sich nur kurzfristig in Spanien aufhalten, so reicht für die Rückfahrt nach  Deutschland als „Führerscheinersatz“ in der Regel die Vorlage eines polizeilichen  Diebstahlsprotokolls aus dem hervorgeht, dass Ihr Führerschein als gestohlen bzw. verlustig
gemeldet wurde.

Es wird empfohlen, die Führerscheindaten (Ausstellungsort, Nummer usw.) in die  Diebstahlanzeige aufnehmen zu lassen, die im Falle eines Unfalls benötigt werden.

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