NUTZWERT: Verträge für Führungskräfte

01.04.2007 - Karl H. Lincke 

Anders als im deutschen Recht unterfallen so genannte Führungskräfte (personal de alta dirección) nicht dem allgemeinen Arbeitsrecht, sondern speziellen gesetzlichen Regeln.Eine Führungstätigkeit ist gekennzeichnet durch weit reichende Machtbefugnisse innerhalb des Unternehmens, sowie volle Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Neben den essenziellen Bestandteilen kann der Vertrag eine Reihe praktisch relevanter Zusatzabreden enthalten:1. Die Dauer der Probezeit, die bei unbefristetem Arbeitsverhältnis nicht mehr als neun Monate betragen darf,2. Klauseln zur Treuepflicht des Arbeitnehmers und Wettbewerbsverbote (pactos de no concurrencia y permanencia en la empresa).Letztere können auch nach Verlassen des Unternehmens für bis zu zwei Jahre weiter bestehen, sofern der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hieran hat und dem Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung hierfür leistet,3. Volle Ersetzung oder nur zeitweise Aussetzung des ursprünglichen Arbeitsvertrages im Falle des firmeninternen Aufstiegs (promoción interna) von regulärer Beschäftigung zur Führungskraft. Derartige Verträge sind stets schriftlich abzuschließen. Mangels ausdrücklicher Bestimmung gilt der ursprüngliche Vertrag lediglich als zeitweise ausgesetzt; dies bedeutet im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Führungskraft, dass der Arbeitnehmer in seine frühere Position zurückkehren kann,4. Festlegung von Kündigungsfristen5. Vereinbarung von Abfindungen und deren Höhe bei Vertragsbeendigung (cláusulas de blindaje)6. Wahlrecht zwischen Wiedereingliederung und Abfindungszahlung im Falle unberechtigter Kündigung sowie die Frist für dessen Ausübung.Im Regelfall muss der Vertragsbeendigung eine entsprechende Ankündigung (preaviso) vorausgehen, im Falle der einseitigen Vertragsauflösung beträgt deren Frist grundsätzlich mindestens drei Monate. Bei Verstoß hiergegen hat der andere Teil einen Entschädigungsanspruch in Höhe der Vergütung für den entsprechenden Zeitraum. Auch wenn nicht gesetzlich vorgeschrieben, empfiehlt sich für die Ankündigung schon aus Beweisgründen die Schriftform; hierfür genügt die elektronische Form (E-Mail).KündigungDer Arbeitgeber hat die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis einseitig grundlos zu beenden. Hierfür muss Folgendes beachtet werden:Schriftliche Kündigungserklärung,fristgerechte Vorankündigung (preaviso),Leistung einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer, deren Höhe entweder vertraglich vereinbart wurde oder sich aus dem Gesetz (siehe oben) ergibt.Die Führungskraft kann gegen die Vertragsbeendigung vor dem Arbeitsgericht im Wege des Kündigungsschutzverfahrens vorgehen.Daneben kann der Arbeitgeber der Führungskraft bei deren schwerer schuldhafter Vertragsverletzung außerordentlich kündigen. Das Vorgehen hierbei ergibt sich aus den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, jedoch mit der Besonderheit, dass bereits der Arbeitsvertrag die möglichen Kündigungsgründe sowie das anwendbare Regelwerk enthalten muss.Auszug aus dem Buch Karl H. Lincke: Business in Spanien Gentlemens Digest Ltd. & Co. KG Link zum Buch

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