Rückzahlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer gebietsfremder Steuerpflichtiger

11.05.2015 - Cristina de Canals 

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs  vom 3. September 2014 hat die in der staatlichen Gesetzgebung vorgesehene steuerliche Behandlung gebietsfremder Steuerpflichtiger hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer für diskriminierend erklärt. Demzufolge können Personen, welche diese Steuer in Spanien abgeführt haben, nun die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge beantragen.

Bis vergangenen Juli war das Erben oder der Empfang von Schenkungen - im Verhältnis zur gleichen Transaktion zwischen Gebietsansässigen - teurer, wenn der Verstorbene, Erbe, Schenkungsgeber oder Schenkungsempfänger nicht in Spanien gebietsansässig war.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. September 2014 festgestellt, dass diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden bei Schenkungen und Erbschaften in Spanien gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstößt. Dadurch war der spanische Staat gezwungen, die Vorschriften zur Erbschafts- und Schenkungsteuer an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs anzupassen, was anhand der zweiten Zusatzbestimmung zum Gesetz 26/2014 erfolgte.

Nachfolgend wird erläutert, worin diese Änderung besteht und - sehr wichtig - in welchen Fällen die Rückzahlung der vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs bei Erbschaften und Schenkungen zu viel gezahlten Beträge beantragt werden kann.

Wie wurden gebietsfremde Steuerpflichtige durch das spanische Gesetz diskriminiert? Nach dem spanischen Gesetz 22/2009 über die Steuerabtretung kamen bei Erbschaften oder Schenkungen zwischen in Spanien ansässigen Personen die Bestimmungen der jeweiligen Autonomiegemeinschaft bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Impuesto de Sucesiones y Donaciones, kurz ISD) zur Anwendung. Diese Bestimmungen sehen beträchtliche Ermäßigungen und Steuervergünstigungen vor. Dagegen kamen auf den gleichen Steuertatbestand bei Beteiligung von nicht in Spanien ansässigen Personen die staatlichen Bestimmungen zur Anwendung, deren Ermäßigungen und Steuervergünstigungen weitaus geringer sind als die der Autonomiegemeinschaften.

Demzufolge zahlte bisher bei einer Erbschaft oder ähnlichen Schenkung der gebietsfremde Steuerzahler stets mehr, denn die bloße Tatsache, nicht gebietsansässig zu sein, machte es ihm unmöglich, die in den Gesetzen der Autonomiegemeinschaften vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Um diese Diskriminierung zu beenden, wurden in Zusatzbestimmung zwei zum Gesetz 26/2014 neue Vorschriften zur Besteuerung von Gebietsfremden hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungsteuer festgelegt.

Strategie zur Besteuerung von in Spanien nicht ansässigen Steuerpflichtigen bei Erbschaften und Schenkungen

Falls Sie beabsichtigen, Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung zu veräußern und eines der drei an dieser Transaktion beteiligten Elemente (Erblasser/ Schenkungsgeber, Erben/ Schenkungsempfänger und Vermögensgegenstände) im Ausland ansässig bzw. belegen ist, richten sich die in Spanien abzuführenden Steuern nach der (günstigeren) Regelung der Autonomiegemeinschaft oder der (weniger günstigen) staatlichen Regelung, je nachdem, ob es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) handelt oder nicht. Bitte beachten Sie die folgende Aufstellung:

 

 

 

ERBSCHAFT 
BelegenheitAuf die Steuer anwendbares Gesetz
Erblasser in Spanien ansässig + Erbe in der EU bzw. im EWR ansässigGesetz der Autonomiegemeinschaft, in welcher der Erblasser ansässig war
Erblasser in der EU bzw. im EWR ansässig + Erbe in Spanien ansässigGesetz der Autonomiegemeinschaft, in welcher sich die Nachlassgegenstände und Rechte mit dem höchsten Wert befinden.
Erblasser in der EU bzw. im EWR ansässig + Erbe in Spanien ansässig + keine Nachlassgegenstände in Spanien vorhandenGesetz der Autonomiegemeinschaft, in welcher der Erbe ansässig ist
Erblasser nicht in der EU bzw. im EWR ansässig + Erbe auch nicht in der EU bzw. im EWR ansässig + Nachlassgegenstände in Spanien vorhanden

Staatliches Gesetz

Der Erbe führt die Steuer für die auf spanischem Staatsgebiet belegenen Nachlassgegenstände und Rechte in Spanien ab („beschränkte Steuerpflicht“).

Erblasser nicht in der EU bzw. im EWR ansässig + Erbe in Spanien ansässig

Staatliches Gesetz

Der Erbe führt die Steuer für alle - sowohl für die in Spanien als auch für die im Ausland belegenen - geerbten Nachlassgegenstände und Rechte in Spanien ab („unbeschränkte Steuerpflicht“).

 

SCHENKUNG 
BelegenheitAuf die Steuer anwendbares Gesetz
Schenkungsgegenstand (beweglich oder unbeweglich) in Spanien belegen + Schenkungsempfänger in der EU oder im EWR ansässig

Unbewegliches Vermögen: Gesetz der Autonomiegemeinschaft, in welcher der Vermögensgegenstand belegen ist.

Bewegliches Vermögen: Gesetz der Autonomiegemeinschaft, in welcher sich der Vermögensgegenstand in den 5 Jahren vor der Schenkung die höchste Anzahl an Tagen befunden hat.

Unbeweglicher Schenkungsgegenstand in der EU bzw. im EWR belegen + Schenkungsempfänger in Spanien ansässigGesetz der Autonomiegemeinschaft, in welcher der Schenkungsempfänger ansässig ist
Schenkungsgegenstand (beweglich oder unbeweglich) in Spanien belegen + Schenkungsempfänger nicht in der EU oder im EWR ansässig

Staatliches Gesetz

Der Schenkungsempfänger führt die Steuer für die auf spanischem Staatsgebiet belegenen Vermögensgegenstände und Rechte in Spanien ab („beschränkte Steuerpflicht“).

Unbeweglicher Schenkungsgegenstand nicht in der EU bzw. im EWR belegen + Schenkungsempfänger in Spanien ansässig

Staatliches Gesetz

Der Schenkungsempfänger führt die Steuer für alle - sowohl für die in Spanien als auch für die im Ausland belegenen - erhaltenen Vermögensgegenstände und Rechte in Spanien ab („unbeschränkte Steuerpflicht“).

Kann ich eine Rückerstattung beantragen, wenn ich zu viel staatliche Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer gezahlt habe? Ja, wenn die Besteuerung gemäß der vorstehenden Aufstellung nach dem Gesetz der Autonomiegemeinschaft zu erfolgen hätte und Sie nach dem staatlichen Gesetz besteuert wurden, sind Sie berechtigt, die Erstattung des zu viel bezahlten Betrags zu verlangen.

Wie wird die Rückerstattung beantragt? Die Steuerrückerstattung kann anhand eines Antrags auf Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge beim Finanzamt beantragt werden.

Welchen Betrag muss ich geltend machen? Der Erstattungsbetrag ist die Differenz zwischen der nach dem staatlichen Gesetz gezahlten Steuer und der Steuer, die nach dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Steuertatbestands der Erbschaft oder Schenkung geltenden Gesetz der Autonomiegemeinschaft angefallen wäre. Außerdem können Sie die ab diesem Zeitpunkt bis zur Rückerstattung des Differenzbetrags angefallenen Zinsen fordern.

Gibt es für die Beantragung der Rückerstattung eine Frist? Ja, Sie können nur die Rückerstattung der noch nicht verjährten Steuern beantragen, d. h., der Steuern, die vor weniger als vier Jahren angefallen sind.

Wie Sie sehen, haben die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs eingeführten neuen Bestimmungen zu einer grundlegenden Neuerung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für nicht in Spanien ansässige Personen geführt. Daher ist es wichtig, sich gut beraten zu lassen und Erbschaften bzw. Schenkungen eingehend zu planen, wenn ein ausländisches Element daran beteiligt ist, denn die Besteuerung nach staatlichem oder autonomischem Recht kann zu beachtlichen Unterschieden beim Steuerbetrag führen.

Cristina de Canals,

Sánchez & de Canals Gründungsmitglied und Fachanwältin für Familienunternehmen und Erbrecht

cristina.decanals@estudi-juridic.com

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